Vaterschaftsurlaub und Schnittstellen ins Arbeitsrecht
(Update per 01.07.2021)
Beitrag von Rosemarie Rossi, eidg. dipl. Sozialversicherungs-Expertin
Seit dem 1. Januar 2021 haben Väter Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Geregelt ist dieser Urlaub in zwei Gesetzen, Art. 329g OR und Art. 16i EOG. Während das OR den Anspruch und die Dauer grob regelt, beschreibt das EOG genauere Anspruchsbedingungen.
Ein Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung entsteht für einen Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird. Wer mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt rechtlich als Vater oder die Vaterschaft wurde anerkannt. Bei adoptierten Kindern besteht kein Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung. Mindestens 9 Monate vor der Geburt muss der Vater bei der AHV obligatorisch versichert gewesen und während dieser Zeit mindesten 5 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein, bzw. Beiträge an die AHV/IV/EO geleistet haben (gleiche Voraussetzungen wie beim Mutterschaftsurlaub).
Der gesamte Vaterschaftsurlaub beträgt 14 Tage inklusive Samstag und Sonntag. Der Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden. Die Tage können im Unterschied zu Mutterschaftsentschädigung auch einzeln bezogen werden. Ferien und arbeitsfreie Tage dürfen nicht um diesen Vaterschaftsurlaub gekürzt werden. Der Vaterschaftsurlaub kennt keine Kündigungssperrfristen.
Die Vaterschaftsentschädigung ist ein Taggeld, die Höhe ist im EOG und der Verordnung EOV geregelt. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-Einkommens mit einem Maximum von CHF 196.00 pro Tag. Mittels Formular beantragt meistens der Arbeitgeber diese Entschädigung. Wie der Lohn, sind auch diese Taggelder AHV, IV, EO und ALV-pflichtig. Selbständige Väter zahlen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Der Schutz in der Unfallversicherung (UVG) bleibt für Arbeitnehmende weiterhin bestehen, auch die Einzahlungen in die Pensionskassen (BVG) werden weitergeführt. Arbeitgeber können andere Konditionen vereinbaren, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen (z.B. 100% des Lohns).
Weitere Details und Beispiele siehe www.ahv.ch Merkblätter / MB 6.04
Urlaub für die Betreuung von Angehörigen Art. 329 h OR und Art. 36 Abs.3 ArG
Arbeitnehmende haben gemäss Art. 329h OR Anspruch auf bezahlten Urlaub für den zeitlichen Aufwand, den sie zur Betreuung eines kranken oder verunfallten Familienmitglieds oder eines Lebenspartners/- Partnerin aufwenden. Für den Anspruch muss ein medizinischer Notfall vorliegen. Der Betreuungsaufwand muss nachgewiesen werden. D.h. der Arbeitgeber kann ein Arztzeugnis des zu betreuenden Familienmitglieds verlangen (Art. 36 Abs. 3 ArG).
Der Urlaub beträgt drei Tage pro Ereignis und höchsten 10 Tage pro Jahr (Dienstjahr). Familienmitglieder sind Eltern, die Kinder, die Geschwister, die Ehegatten, die eingetragenen Partner/-innen, die Schwiegereltern und der Lebenspartner, die Lebenspartnerin, wenn diese mit dem Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Eine Kündigung während des Betreuungsurlaubs ist gültig auch hier gilt keine Sperrfrist gemäss Art. 336c OR:
Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes Art. 329j OR und Art. 16n-16s EOG (in Kraft seit 01.07.2021)
Hat eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach Art. 16n-16s EOG so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von 14 Wochen. Dieser ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Dieser Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Höhe beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Der Arbeitgeber muss über diesen Urlaub sowie mögliche Änderungen unverzüglich informiert werden.
Weitere Details und Beispiele siehe www.ahv.ch Merkblätter / MB 6.10